Haben Sie auch noch alte Telefonkarten mit DM-Guthaben zu Hause?


Bis Mitte dieses Jahres konnte man anstandslos alle alten DM-Telefonkarten (und auch die mit abgelaufenem €-Guthaben) problemlos im T-Punkt in neue Guthabenkarten umtauschen.

Ich selbst habe vor kurzem versucht, DM-Guthaben auf Telefonkarten, die bis 1998 gültig waren, in €-Guthabenkarten umzutauschen. Dazu muss man einen Vordruck der T-Com ausfüllen mit genauen Angaben der eingeschickten Telefonkarten und dem vorhandenen Guthaben.

Das war nicht mehr möglich. Das Guthaben war futsch. Die eingeschickten Telefonkarten habe ich nicht etwa zurückbekommen. Nein! Großzügig hat man mir angeboten, dass ich sie mir nur persönlich in MALSCH (691 Kilometer von Berlin) abholen kann (ich komme aus Berlin!).

Warum das jetzt alles so ist, hat mir ein Sammlerkollege verraten und mir folgendes Urteil von seiner HP zur Verfügung gestellt, welches ich hiermit (mit seiner Genehmigung) auch für Sie veröffentlichen möchte:

Zitat Anfang:

In einem am 27.02.2007 verkündeten Urteil hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (Az. 3 U 113/06) die Schadensersatzklage eines Telefonkartensammlers gegen die Deutsche Telekom AG abgewiesen und damit das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Bonn) bestätigt. Die Gültigkeitsdauer von Telefonkarten für öffentliche Fernsprecher habe nachträglich zum 31.12.2001 begrenzt werden dürfen, wenn die alte Telefonkarte mit nicht verbrauchten Guthaben in neue mit gleichem Guthabenwert umgetauscht werden konnte.

Aufgrund der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeit bestehe weder ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabenwerts noch ein Anspruch auf Ersatz des Sammlerwertes.Nachdem das Verfahren gegen die Deutsche Telekom AG für uns als Telefonkartensammler von grundsätzlichem Interesse ist, wollen wir uns mit dem Verfahren etwas genauer auseinandersetzen. Zumal zwischenzeitlich gegen das Urteil seitens des Klägers Revision eingelegt wurde, so dass das Verfahren letztinstanzlich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden werden wird. Allerdings kann von uns nur auszugsweise auf das Verfahren eingegangen werden.

Zunächst zur Ausgangslage: Der klagende Sammler hatte in den Jahren 1992 bis 1994 Telefonkarten von der Telekom mit einem Guthaben von 3.960 DM erworben. Nicht aus dem Urteil zu entnehmen ist um welche Kartenarten es sich hierbei handelte (Schalterkarten oder Sonderkarten z.B. aus der A-Serie oder Werbekarten aus der K- oder O-Serie).

Ebenfalls ist nicht aus den vorliegenden Informationen bekannt wo die Karten erworben wurden (T-Punkt, DeTeCard Service GmbH oder DeTeMedien GmbH). Der Kläger führte aus, dass er durch die Werbung der Telekom als Sammler angesprochen und angeworben wurde. Die Telekom hätte den Sammlermarkt bewusst geschaffen und forciert. Für ihn hätte sich hierdurch ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand ergeben, der die Telekom zum Fortbestand des Vertragsverhältnisses in der bisherigen Form verpflichtet. Durch die Maßnahmen der Telekom werde nachtäglich das Maß von Leistungen und Gegenleistungen gewaltig verzerrt. Das LG Bonn als Vorinstanz habe bei seiner Entscheidung ausschließlich Gesichtspunkte berücksichtigt, die im Interesse der Telekom lägen. Die Verhaltensweise der Telekom, die einer vorzeitigen Kündigung gleichkomme, sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar.

Der Sammler macht Schadensersatz für das unverbrauchte Guthaben von 3.960 DM und zum anderen einen - aufgrund der Sperrung der Karten zum 01.01.2002 - durch die Telekom verursachten Verlust des Sammlerwertes der Karten in Höhe von 1509,49 DM geltend.

Begründet wird die Klage mit einer Pflichtverletzung der Telekom durch die Sperre der Telefonkarten.

OLG Köln entscheidet: Kein Schadensersatz für Telefonkartensammler wegen nachträglicher Beschränkung der Gültigkeitsdauer

Aus dem Urteil des OLG Köln ist nicht ersichtlich wie der Kläger den Verlust des Sammlerwertes ermittelt. Die Bewertung anhand eines Kataloges scheidet aus, da die in den Katalogen genannten Preise ja keine Marktpreise darstellen. Anderseits könnte es sein, dass hierunter der Betrag zu verstehen ist, der über den eigentlichen Guthabenwert der Karte hinausgeht. So mussten selbst bei eigenen Karten der Telekom (z.B. A-Karten) Aufschläge bezahlt werden, oder für die bei DeTeMedien oder direkt bei den Kartenherausgebern erworbenen Werbekarten mussten die vollständigen Produktionskosten zuzüglich Aufschläge – die ein deutlichen höheren Anteil als das eigentliche Kartenguthaben ausmachten – von den Sammlern bezahlt werden.

Das OLG urteilte, das unabhängig von der Rechtsnatur der Telefonkarte die Telekom keine zu Schadensersatz führenden Pflichten in Bezug auf die vom Kläger erworbenen Karten verletzt hat. Es wird darauf hingewiesen, dass kein gesetzlich geregeltes Leitbild eines Telefonkartenvertrages existiert. „Es obliegt daher grundsätzlich dem kartenherausgebenden Unternehmen, in eigener Verantwortung Art und Umfang der von ihm angebotenen Leistungen sowie die Bemessung des vom Kunden dafür zu entrichtenden Entgelts zu bestimmen.“

Das OLG Köln führt weiter aus: „Aufgrund des Telefonkartenvertrages war die Beklagte verpflichtet, für den Kläger ein funktionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher vorzuhalten und ihm die Führung von Telefongesprächen im Rahmen des jeweiligen Guthabens zu ermöglichen. Beim Erwerb der Telefonkarten in den Jahren 1992 bis 1994 war kein Geltungszeitraum festgelegt. Die Karten enthielten also keine Befristung. Das bedeute aber nicht zwangsläufig, dass dem Karteninhaber die Telefoniermöglichkeit mit gerade dieser Karte zeitlich unbegrenzt zu erhalten war. Eine ergänzende Auslegung des Telefonkartenvertrages ergibt vielmehr, dass die Beklagte die Gültigkeitsdauer der Karten nach angemessener Ankündigung zeitlich beschränken durfte“.

Das Gericht würdigt bei seiner Entscheidung leider nicht, dass das Netz im Zeitpunkt des Erwerbs der Telefonkarten und das heutige Netz der Kartentelefone der Telekom quantitativ nicht gleichwertig ist. Hat doch die Telekom in den letzten Jahren die Anzahl der öffentlichen Fernsprechzellen deutlich – zugegebenermaßen aufgrund des veränderten Nachfrageverhaltens (Handys) – verringert und das Verhältnis der Kartentelefone zu Münzapparate deutlich verschoben. In ländlicheren Regionen wird es teilweise schon schwer ein Kartentelefon zu finden. Somit kommt die Telekom heute nicht mehr ihrer Verpflichtung nach, wie sie dies in den Jahren 1992 bis 1994 getan hat.

Das Gericht schreibt weiter: „ Die zu schließende Vertragslücke besteht im vorliegenden Fall darin, dass ein Ende der Geltungsdauer der Telefonkarten nicht geregelt war. Dem Kartenaufdruck war nicht zu entnehmen, dass sie ausdrücklich unbefristet gelten sollten.

Einer Regelung der Gültigkeitsdauer bedurfte es aber, da kein redlicher und verständiger Kartenerwerber davon ausging, dass für 12,00 DM oder 50,00 DM erworbene Telefonkarten, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch darin bestand abtelefoniert zu werden, ewige Gültigkeit hatten. Dies gilt unabhängig davon, ob sich im Laufe der Jahre für die Karten ein Sammlermarkt entwickelt hat, bestimmte Karten mit vollem Guthaben einen hohen Sammlerwert hatten und die Beklagte in dem Erwerbszeitraum 1992 bis 1944 durch entsprechende Werbung den Ankauf der Karten zu Sammlerzwecken forciert hat. Denn auch jeder Sammler weiß, das ein Sammlermarkt nicht ewig besteht und von dem schwankenden und sich ändernden Sammlerinteressen bestimmt wird“.

Weiter heißt es: „Die von der Beklagten vorgenommene und in angemessener Zeit angekündigte zeitliche Befristung bis 31.12.2001 mit Umtauschrecht und Erhalt des Guthabenwertes entspricht billigem Ermessen. Ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten an einer Gültigkeitsbefristung liegt auf der Hand.“ Hierbei beruft sich die Telekom auf die Fortentwicklung in der Informationstechnologie sowie auf die um sich greifenden Fällen des Missbrauchs durch Manipulation der Karten. Interessant für uns Sammler ist, dass in einem anderen Verfahren vor dem OLG Köln ein Sachverständigengutachten vorgelegt wurde, dass die missbräuchliche Aufladung der bis Oktober 1998 ausgegeben Telefonkarten feststellt.

Hatte sich die Telekom nicht schon früher darauf berufen, dass ihre Karten mit den neuen Chips fälschungssicher sind. Anders als das Gericht vermutet sammelt die Mehrzahl der Sammler die Schalterkarten abtelefoniert, somit dürften noch millionenfach fälschungsgefährdeter Telefonkarten in den Alben und Wühlkisten der Sammler liegen. Die bewusst in den Sammlermarkt von der Telekom lancierten Sonderkarten waren stets nur mit geladenen Guthaben erhältlich. Ein Umtausch dieser Karten – ohne Rückgabe der entleerten Karte – rechnet sich nicht, da das Guthaben nur einen Bruchteil, des seiner Zeit überwiegend von der Telekom vereinnahmten Kartenpreises ausmachte.

Weiter in der Urteilsbegründung heißt es: „Den Interessen des durchschnittlichen Erwerbers von Telefonkarten ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er bei Ablauf der Geltungsdauer die gesperrten, noch nicht abtelefonierten Karten unbefristet gegen aktuelle Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert umtauschen kann – wie es die Beklagte jedenfalls seit dem Jahr 2000 angeboten hat und auch heute noch anbietet. Falls die nunmehr auf 3 Jahre und 3 Monate befristeten Karten innerhalb der Frist nicht aufgebraucht waren, war bei Fristablauf und ist auch heute noch wiederum ein Eintausch möglich. Damit bleibt dem Kunden der Gegenwert noch nicht verbrauchten Gesprächseinheiten auf Dauer erhalten und stellt die nachtägliche Befristung keinen unzulässigen Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis dar. Ein weitergehendes Interesse von Kartensammlern an einer unbeschränkten Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen.

Soweit die juristische Sicht der Dinge, aber wie sieht die wirtschaftliche Realität aus. Die Telefonkarten mit unverbrauchten Guthaben müssen in einem umständlichen Verfahren an die Telekom nach Malsch eingesandt werden. Der „redliche“ Normalkäufer einer gesperrten Telefonkarte wird sich diesem umständlichen Procedere nicht unterziehen. Der Umtausch selbst findet nicht gegen Karten mit gleich hohen Guthaben statt. Stattdessen liefert die Telekom eine hässliche Standard-Telefonkarte mit einem Guthaben von 20,00 EUR (oder entsprechend weniger bei einer geringeren Erstattungssumme). Karten mit diesem Guthaben sind verbraucherseitig nicht nachgefragt, da aufgrund der schwächeren Nachfrage beim Telefonieren in Telefonzellen eher geringere Guthabenkarten nachgefragt werden. Händler gehen daher dazu über die Karten bis auf 10,00 EUR herunter zu telefonieren und sie dann mit überdrucktem Guthabenwert in den Handel zu bringen.

Die eingesandten entladenen Telefonkarten erhält der Sammler darüber hinaus – mit der bereits bekannten Begründung der Manipulationsmöglichkeit - nicht wieder zurück. Die Umtauschkarten im Wert von 20,00 EUR werden von Händlern und Wiederverkäufern nur zu rund 1/3 des Nennwertes angekauft.

Warum die Telekom so agiert, liegt auf der Hand: Sie wurde zu diesem Umtausch gerichtlich gezwungen (diese Entscheidung ist den Gerichten hoch anzurechnen) und versucht nunmehr den erzwungen Umtausch für die Kunden so uninteressant wie nur möglich zu machen. Dies spart eine Menge Geld; Geld das die Telekom schon lange nicht mehr hat.

Oder haben sich die Gerichte schon mal näher mit der Höhe der Rückstellungen von unverbrauchten Guthaben von Prepaid-Karten in der Bilanz der Deutsche Telekom AG beschäftigt und sich erklären lassen, wie die Telekom diese Werte überhaupt ermittelt.

Ein Unternehmen welches jährlich 2.000.000 Kunden verliert, sollte langsam aufwachen und sich mehr an den Interessen seiner Kunden ausrichten. Die Sammler haben erhebliche Werte in Telefonkarten investiert und damit der Telekom jahrelang zinslose Darlehen gegeben. Nunmehr wäre es daher mehr recht als billig, dass die Telekom diese Karten nicht gegen im Wesentlichen wertlose neue Karten tauscht, sondern gegen Dienstleistungen und Produkte der Telekom tauscht und die entladenen Karten wieder den Sammlern zur Verfügung stellt. Hierdurch würde sich die Telekom zufriedene Kunden schaffen, die langfristig an die Telekom-Gruppe gebunden wären. Wie schreibt die Telekom in ihrem aktuellen Geschäftsbericht: „Service. Mehr als ein Versprechen! – Kundenwünsche sind der Herzschlag unseres Unternehmens. Wir müssen genau hinhören, Bedürfnisse identifizieren und neue Trends frühzeitig erkennen. Und wir wollen unsere Kunden immer besser verstehen und von ihnen verstanden werden. Als kompetenter Partner werden wir ihnen ermöglichen. Im privaten und beruflichen Leben innovative Kommunikationswelten zu erleben.“

Nunmehr hat die Telekom die Gelegenheit zu zeigen, dass sie Service verstanden hat und dass es sich bei der Aussage im Geschäftsbericht nicht um ein weiteres leeres Versprechen handelt!

Zitat Ende


Vielen Dank noch mal an Herrn Hans Peter Kroner, der mir diesen Text zur Verfügung stellte.

Die Posse geht 2008 noch weiter:

Nachdem ich mich schriftlich an die T-Com gewandt habe, dass ich mir die Telefonkarten nicht persönlich abholen kann, wurde mir folgender Text zugeschickt:

Zitat Anfang:

... Unser Verfahren ist standardisiert, Abweichungen davon führen zu einem nicht vertretbaren Mehraufwand, wir bitten um Ihr Verständnis.

Aus Haftungsgründen und Logistikprozessen ist die Rücksendung Ihrer Karten durch uns nicht vorgesehen. Sie können durch einen Paketservice Ihrer Wahl (DHL, DPD ...) die Rückgabe beauftragen, wenn Sie Ihre nicht mehr tauschfähigen Karten zurückhaben wollen, informieren Sie uns dazu bitte schriftlich mit Angabe Ihres Telefonkontaktes ...

Zitat Ende

Ich hatte in meinem Beschwerdebrief vorgeschlagen, dass man als Kunde sofort von dieser Verfahrensweise informiert wird und man dann mit einem Kreuz o. ä. gleich entscheiden kann, wie mit den Karten verfahren werden soll. Auch das ist nicht vorgesehen.

Schön, dass sich der große Konzern so viele Freunde macht. Warum einfach, wenns kompliziert auch geht!